Satzung internationale Gesellschaft für Oxyvenierungstherapie e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Internationale Gesellschaft für Oxyvenierungstherapie e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Iburg.
Der Verein wurde am 15. März 1978 errichtet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist eine Vereinigung von Ärzten und fördernden Mitgliedern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftli­cher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben verwirklicht, die beinhalten, dass sich eine allgemeine Anerkennung und Verbreitung der Oxyvenierungsmethode nach Dr. med. H.S. Regelsberger durchsetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Mitglieder

Der Verein umfaßt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt der Human-, Veterinär- oder Zahnmedizin werden.
Außerordentliche Mitglieder sind alle nichtärztlichen Personen, die direkt oder indirekt die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
Anträge auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können durch Vorstandsbeschluß Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschlie­ßungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluß entscheidet.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Schatzmeister.
Der Vorstand im Sinne des g 26 BGB besteht aus:

dem oder der Vorsitzenden der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausge­schiedenen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzen­den oder vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitgiieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die erste stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder aber in dessen Abwesenheit die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der erste stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fal­len insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
2. die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäfts­
und die Abfassung des Rechnungsabschlusses
3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
6. die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern.

Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Der Schatzmeister kann von dem Vorstand die Vollmacht erhalten bis zu einer Höhe von 250,00 EUR Ausgaben zu tätigen, darüber hinausge­hende Ausgaben entscheidet der Vorstand.

§6 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit zulässig. Diese sind sieben Tage vor Versammlungstermin dem Vorsitzenden einzureichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsausschusses. Entlastung des Vorstands Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag
Zahl und Entlastung der Mitglieder für den Vorstand die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für die Mitglieder die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

Zur Überprüfung des Rechnungsabschlusses wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder aus ihrer Mitte. Die zur Rechnungsprüfung gewählten Mitglieder dürfen keinem anderen Verein­sorgan angehören.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Änderung der Zweckbestimmung des Vereins und seiner Auflösung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck über die Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung zuzuleiten.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grun­des vom Vorstand verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederver­sammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmit­gliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§8 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu ferti­gen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeich­nen sind. Die Niederschriften sind in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssit­zungen zu genehmigen.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund auf­gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erich und Hanna Neßmann-Stiftung mit Sitz in Gütersloh. Die Stiftung fördert die Forschung auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sie hat das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 08. Juni 2002 als Neufassung der Satzung des Vereins mit der erforderlichen Stimmenzahl der erschienenen Mitglieder verab­schiedet.
Bad Iburg, den 08. Juni 2002.